Ziel der Gesetzesnovelle ist die weitere Stärkung der getrennten Erfassung von  stofflich verwertbaren gewerblichen Abfällen bereits am Entstehungsort  und damit des Recyclings.

Dies führt für Sie als gewerblichen Abfallerzeuger  zu erweiterten Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten.

Entsprechend der Neufassung der Gewerbeabfallverordnung sind nun neben Metallen, Kunststoffen, Glas, Papier, Pappe, Kartonagen auch Holz, Textilien, Bioabfälle und weitere Abfallfraktionen bereits am Entstehungsort getrennt zu erfassen.

Bau- und Abbruchabfälle sind entsprechend bereits auf der Baustelle in folgenden Abfallfraktionen getrennt zu erfassen: Metalle, Kunststoffe, Glas, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Es besteht die Pflicht zur Dokumentation der getrennten Erfassung, die der zuständigen Behörde auf Verlangen bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen ist.

Unternehmen, die für ihre Gewerbeabfälle durch die getrennte Erfassung bereits die 90%ige Getrennthaltungsquote erreichen entfällt die nachgelagerte Sortierpflicht für die verbleibende gemischte Fraktion. Dieses Abfallgemisch darf direkt der energetischen Verwertung zugeführt werden. Diese Ausnahme darf nur geltend gemacht werden, wenn der Nachweis der Getrennthaltungsquote vorab durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft wurde.

Sollte dem Abfallerzeuger eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, lässt die Gewerbeabfallverordnung ausnahmsweise die gemischte Sammlung der Abfälle zu. Diese Abfälle sind dann  in jedem Fall einer entsprechend ausgestatteten Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Die Kreiswerke Delitzsch GmbH bietet mit ihren Anlagen bereits heute Ihren Kunden hochwertige Verwertungswege für ihre Abfälle an und investiert kontinuierlich weiter in die technische Ausstattung.

Sehr gern sind wir bereit, Sie bei der Umsetzung der neuen Vorgaben aus der  Gewerbeabfallverordnung zu unterstützen. Sprechen Sie uns an !